Ambulant vor stationär – Der Gesetzgeber fördert die häusliche Pflege von Angehörigen in besonderem Maße. Eine Pflegebedürftigkeit kommt in vielen Fällen unerwartet. Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit kann das Leben des Betroffenen und der Angehörigen vollkommen aus den Fugen geraten, wenn eine selbstständige Alltagsgestaltung nicht mehr möglich ist. Die Pflegebedürftigkeit im Alter kommt eher schleppend und kann daher mit genügend Vorlauf auch vorbereitet werden.

Hilfestellungen bei einfachen Tätigkeiten im Haushalt oder die Begleitung bei sozialen Anlässen kann problemlos von Angehörigen übernommen werden. Gestalten sich die körperlichen und geistigen Einschränkungen schwerwiegender, muss über Hilfeleistungen durch die Pflegekasse und die Beantragung eines Pflegegrades nachgedacht werden. Im Folgenden fassen wir Ihnen die wichtigsten Informationen über die häusliche Pflege zusammen und gehen auch auf die Absicherung der Angehörigen ein, wenn diese die Pflege im eigenen Heim selbst übernehmen möchten.

Inhalt

Beantragung und Gewährung von Pflegeleistungen

Ein Pflegegrad und die damit verbundene finanzielle Unterstützung kann ausschließlich durch die Pflegekasse gewährt werden. Somit sollte die Antragstellung schnellstmöglich erfolgen, wenn Sie als Angehöriger merken, dass der Alltag nicht mehr eigenständig geführt werden kann. Im ersten Schritt reicht ein kurzes Schreiben aus, die notwendigen Formulare können Sie jederzeit nachreichen.

Die Pflegekasse wird anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen, eine Begutachtung durchzuführen, um den Pflegegrad eindeutig festzulegen. Dafür ist ein einheitliches Schema vorgesehen und die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem.

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Bestellung

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Lieferung

In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.

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Beantragung

Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

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Abwicklung

Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.

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Beobachtungsrichtlinien durch den MDK

Um finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege zu erhalten, muss der Gutachter fest vorgeschriebene Kriterien beobachten.

  • Mobilität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI
    • Treppen steigen
    • Bewegungen in der eigenen Wohnung
    • Umlagerung im Sitzen und Liegen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
    • Erkennen von Menschen aus dem privaten Umfeld
    • Räumliches und zeitliches Verständnis
    • Erinnerungen an wichtige Ereignisse wie Termine oder vorangegangene Reminiszenzen
    • Eigenständige Steuerung von Alltagshandlungen
    • Treffen von Alltagsentscheidungen
    • Verständnis für Informationen und Sachverhalte
    • Risiko- und Gefahrenerkennung
    • Elementare Bedürfnisse ausdrücken
    • Aufforderungen verstehen und umsetzen
    • Gesprächsbeteiligung
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
    • Nächtliche Unruhe
    • Motorische Auffälligkeiten
    • Aggressionen gegenüber sich selbst, Gegenständen und anderen Personen
    • Verbale Aggression
    • Pflegerelevante Auffälligkeiten wie Weigerung oder Beschimpfungen
    • Wahnvorstellung und Ängste
    • Asoziale Verhaltensweisen
    • Depressive Stimmungslage mit allen auftretenden Formen
  • Selbstversorgung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI
    • Eigenständiges An- und Auskleiden
    • Waschen, Duschen und Hygiene des Oberkörpers, Intimbereiches und Kopfes
    • Selbstständige Zubereitung der Nahrung, Eingießen von Getränken
    • Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
    • Nahrungsaufnahme über eine Sonde
    • Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl
    • Umgang mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Dauerkatheter, Stoma und Urostoma
    • Problemerkennung bei der Nahrungsaufnahme von Kindern mit einem außergewöhnlichen Pflegebedarf unter 18 Monaten
  • Erfüllen von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI
    • Medikation und Injektion nach Vorschrift
    • Messen und Interpretieren von Fieberzuständen
    • Verbandswechsel und Wundversorgung
    • Umgang mit intravenösen Zugängen und körpernahen Hilfsmitteln
    • Umgang mit Einmalkatheter und abführenden Methoden
    • Arztbesuche und therapeutische Maßnahmen wahrnehmen, auch in häuslicher Umgebung – innerhalb von drei Stunden oder länger ausgedehnte Maßnahmen
    • Einhalten von Diätvorschriften
    • Frühförderung bei Kindern
  • Alltagsleben und soziale Kontakte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI
    • Tagesablauf gestalten und gegebenenfalls Veränderungen anpassen
    • Regelmäßige Schlaf- und Ruhezeiten
    • Selbstständiges Beschäftigen
    • Zukunftsplanungen
    • Regelmäßiger Kontakt mit Personen aus dem direkten Umfeld
    • Soziale Kontakte außerhalb des direkten Umfeldes pflegen

Einteilung der Pflegegrade anhand der Punktetabelle

Anhand der fachlichen Einschätzungen werden die Punkte zu einem Gesamtergebnis ermittelt. Daraus ergibt sich nun die finanzielle Unterstützung und das Anrecht auf Sachleistungen – auch bei der Pflege durch Angehörige.

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Leistungsübersicht in der häuslichen Pflege

Entscheidend für die finanzielle Unterstützung ist der gewährte Pflegegrad. Je nachdem, wie groß die Einschränkungen des Betroffenen sind, desto höher wird dieser angesetzt. Somit steigen auch die Leistungen, die die Pflegekasse erbringt, um in der häuslichen Pflege ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Werden die Pflegebedürftigen von Angehörigen betreut und versorgt, wird in der Regel der Betrag der Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft. Die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes ist im Rahmen dieser Zahlung allerdings jederzeit möglich. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger direkt. Wird der Betrag der Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann im Rahmen der Kombinationspflege eine prozentual anteilige Auszahlung des Pflegegeldes erfolgen.

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen Entlastungsbetrag Verhinderungspflege Wohnraumanpassung Pflegehilfsmittelpauschale
1 125 Euro 4000 Euro 40 Euro / Monat
2 332 Euro 661 Euro 125 Euro 1612 Euro 4000 Euro 40 Euro / Monat
3 573 Euro 1.432 Euro 125 Euro 1612 Euro 4000 Euro 40 Euro / Monat
4 765 Euro 1.778 Euro 125 Euro 1612 Euro 4000 Euro 40 Euro / Monat
5 947 Euro 2.200 Euro 125 Euro 1612 Euro 4000 Euro 40 Euro / Monat

Unterstützung der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst

Die häusliche Pflege durch einen Angehörigen ist mit Sicherheit für alle Betroffenen der vertrautere Weg. Doch nicht immer lässt sich das verwirklichen. Wenn die eigenen Eltern plötzlich nicht mehr in der Lage sind, den Alltag zu stemmen, die Kinder aber weit weg wohnen, bleibt meist nur die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst mit liebevollen Pflegekräften. Neben dem guten Wissen, dass regelmäßig jemand nach den zu betreuenden Menschen schaut, führt der Pflegedienst genau definierte Leistungen aus.

  • Tages-, Nacht- und Verhinderungspflege
  • Medizinische Behandlungspflege: Wundversorgung, Medikamentengabe nach Verordnung, Verabreichung von Injektionen
  • Grundpflege: Körperpflege, Wäschewechsel, Ernährung, Mobilitätserhaltung, gesundheitserhaltende Lagerung, Förderung und Training der Fähigkeiten
  • Hauswirtschaftliche Hilfe: Kochen, Einkaufen, Wohnraumpflege
  • Soziale Unterstützung: gemeinsame Beschäftigung, begleitende Gänge zu Terminen oder Veranstaltungen
  • Beratung und Pflegekurse für Betroffene und deren Angehörige
  • Qualitätssicherung der angebotenen Leistungen durch den MDK

Absicherung der Angehörigen in der häuslichen Pflege

Übernehmen Sie als Angehöriger die Betreuung eines Pflegebedürftigen, gewährt Ihnen der Gesetzgeber einige Annehmlichkeiten in der sozialen Absicherung.

  • Berufliche Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld: Ihnen stehen zehn Tage Sonderurlaub zu, das Pflegeunterstützungsgeld schafft Ihnen den finanziellen Ausgleich. Damit ist die Erstversorgung abgesichert.
  • Kurze Pflegezeit: Bei einer temporären Pflegebedürftigkeit, die nicht länger als sechs Monate andauert, haben Sie einen Sonderkündigungsschutz analog zur Elternzeit. Lohn erhalten Sie keinen, über das Pflegegeld kann ein Ausgleich geschaffen werden.
  • Lange Familienpflegezeit: Bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit können Sie die Familienpflegezeit von 24 Monaten in Anspruch nehmen, wenn Sie mindestens 15 Wochenstunden tätig sind. Hier kann der Verdienstausfall ebenfalls über Pflegegeldzahlung abgefedert werden. Alternativ ist die Beantragung eines zinslosen Darlehens über das Bundesamt für Familie möglich.

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Die eigene Absicherung gerät durch das Pflegestärkungsgesetz nicht in Gefahr. Alle Beiträge zur Rentenversicherung sowie Ihre Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung werden von der Pflegekasse in vollem Umfang übernommen.

Wohnraumanpassung bei der häuslichen Pflege

Um dem Pflegebedürftigen den Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, muss unter Umständen die Wohnung an den Zustand angepasst werden. Dazu gehört neben barrierefreien Zugängen zu allen Räumen nicht selten auch der Badumbau. Ebenerdige Duschen oder Badewannen mit Eintrittsmöglichkeit sind erforderlich, wenn die Fähigkeit zu steigen oder zu laufen nachlässt. Pflegebetten und die Anschaffung eines Hausnotrufes fallen ebenfalls in diese unterstützenden Maßnahmen.

Beantragung von Hilfsmitteln

Die pflegerischen Tätigkeiten durch einen ambulanten Pflegedienst oder pflegende Angehörige verlangen nach besonderen Hygienevorschriften, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Sie können in wenigen Minuten das Pflegehilfe-Set anfordern, dass ab Pflegegrad 1 über die Pflegehilfsmittelpauschale von der Pflegekasse zuzahlungsfrei übernommen wird. Die Pflegehilfsmittelpauschale wird nach dem § 40 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) gewährt und beträgt zur Zeit 40 Euro monatlich. Zu den einmaligen Verbrauchsmittel zählen bspw. Einmalhandschuhe, saugende BettschutzeinlagenSchutzkleidung oder Desinfektionsmittel. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich Ihre Hilfsmittel zum Verbrauch individuell zusammenzustellen. Die Beantragung und Abrechnung über die Pflegekasse übernehmen wir für Sie.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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