Eine unerwartete Pflegebedürftigkeit stellt alle Beteiligten auf eine harte Probe. Der Betroffene baut körperlich oder geistig ab und ist auf verstärkte Hilfe von Angehörigen und Freunden angewiesen. Diese wiederum stehen vielleicht mitten im Berufsleben oder haben selbst Familie und müssen nun ihren Tagesablauf neu strukturieren. Erteilt wird der Pflegegrad 1 bei geringer Beeinträchtigung wie Erkrankungen des Bewegungsapparates oder bei nicht ausreichender Fähigkeit, den Alltag allein zu meistern.

In den Leistungen für den Pflegegrad 1, die der Gesetzgeber zur Unterstützung vorsieht, sind zwar keine Sachleistungen wie die Betreuung durch einen Pflegedienst enthalten, jedoch sind sie eine finanzielle Unterstützung für Betroffene und Angehörige.

Inhalt

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz von 2017 wurden die damals gültigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Dabei werden seitdem kognitive und körperliche Erkrankungen gleichgestellt. Der Pflegegrad 1 wurde neu eingeführt und wird erteilt, wenn Menschen nur gering in ihrer Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt sind. Nach dem neuen Begutachtungssystem werden dabei weniger als 27 Punkte erreicht. Der Betroffene benötigt in seiner Alltagsgestaltung lediglich eine helfende Hand bei Vorgängen, die ihm schwerfallen.

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So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.

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Bestellung

Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.

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Lieferung

In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.

step3

Beantragung

Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

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Abwicklung

Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.

Pflegehilfsmittel auswählen

Leistungen bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 wohnen in ihrer eigenen Wohnung und erhalten die geringe notwendige Unterstützung durch Freunde und Angehörige. In einigen Fällen können externe Dienstleister hinzugezogen werden, um die pflegenden Familienmitglieder zu entlasten oder um sicherzustellen, dass auch in Abwesenheit eine optimale Versorgung stattfindet. Der Gesetzgeber sieht dafür eine geringe finanzielle Hilfe vor.

Beratungsleistungen

Sie sind pflegebedürftig und erhalten den Pflegegrad 1? Dann werden Ihnen von der Pflegekasse umfassende Beratungstermine angeboten, in denen Sie sich über Änderungen oder Ihre Möglichkeiten informieren können. Auch bei einem weiteren Abbau Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungen ist es ratsam, sich regelmäßig mit dem Thema Pflege auseinanderzusetzen, um schnell reagieren zu können und eventuell einen höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus gehört es zu den Leistungen der Pflegekasse, den Angehörigen die häusliche Pflege näherzubringen. In Kursen und Schulungen werden Wissensgrundlagen und praktische Anleitungen vermittelt, die den Pflegealltag erleichtern.

Unterstützende Leistungen

Mit einem anerkannten Pflegegrad 1 wird dem Betroffenen bescheinigt, dass er seinen Alltag weitestgehend ohne Unterstützung bewältigen kann. Die Grundpflege – Waschen, Ankleiden, Toilettengang – sowie Nahrungszubereitung, das Essen oder die Haushaltsführung benötigen nur geringe Unterstützung.

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat wird in der Regel für kleinere Hilfestellungen ausgegeben:

  • Haushaltshilfe
  • Einkaufshilfe
  • Teilnahme an aktivierenden Kursen und Gruppen
  • Alltagsbegleiter für soziale Interaktion

Die Betreuung durch einen Pflegedienst oder andere Pflegeprogramme ist hingegen nicht vorgesehen und wird auch vom Gesetzgeber nicht unterstützt. Dabei steht das Prinzip „häusliche Pflege vor stationärer Pflege“ im Mittelpunkt.

Einmalig erhalten die Pflegebedürftigen einen Betrag von 4000 Euro, um die Wohnung bei körperlichen Beeinträchtigungen so umzugestalten, dass es zu keinen Stürzen kommt. Dazu gehört ein barrierefreier Zugang in Badewanne oder Dusche sowie das Entfernen von Schwellen.

PflegehilfeSet

Eine Besonderheit stellt die Pflegehilfsmittelpauschale dar, die in allen Pflegegrade gezahlt wird. 40 Euro im Monat stehen Ihnen aktuell zur Verfügung, die Sie zweckgebunden für Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch verwenden können. Wir bieten Ihnen dafür unser PflegehilfeSet an, welches Ihnen monatlich zugestellt wird. Sie stellen sich ein individuelles PflegehilfeSet zusammen, die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen wir für Sie.

Aus folgenden Hilfsmitteln können Sie auswählen:

  • Mundschutz
  • FFP2-Masken
  • Einmal-Schutzschürzen
  • Saugende Betteinlagen
  • Fingerlinge
  • Flächendesinfektion
  • Hautdesinfektion
  • Einmalhandschuhe
  • Einmal-Schutzservietten mit Auffangtasche

Die Leistungen im Überblick:

Art der Leistung Höhe der Leistung
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Tages- und Nachtpflege
Vollstationäre Pflege 125 Euro / Monat
Entlastungsgeld 125 Euro / Monat
Pflegehilfsmittelpauschale bis zu 40 Euro / Monat
Hausnotruf max. 25 Euro / Monat
Zuschuss zu Wohngruppen 214 Euro / Monat
Anpassung des Wohnraumes 4.000 Euro einmalig

Vorteile für die Beantragung

Eine Pflegebedürftigkeit besteht nicht erst dann, wenn das Bett der einzige Aufenthaltsort ist oder keine eigene Haushaltsführung mehr möglich ist. Somit ist ein frühzeitiger Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades ratsam, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten. Im Zuge dessen können auch erste wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung vorgenommen werden.

Ihre Angehörigen spüren mit der Beantragung des Pflegegrades 1 ebenfalls eine Erleichterung, da nicht mehr alle pflegerischen Aufgaben von ihnen übernommen werden müssen. Mit einer umfassenden Beratung in einem Pflegestützpunkt wird Ihnen schnell weitergeholfen.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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