Bitte beachten Sie unsere aktuellen Hinweise zur Bestellung des PflegehilfeSets:
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der häuslichen Betreuung von pflegebedürftigen Menschen mehr Bedeutung zugemessen und zugleich eine Anpassung am Schweregrad des Pflegeaufwands vorgenommen. Die Einstufung erfolgt nun in fünf Pflegegrade statt in bisher sechs Pflegestufen. Dabei wurden auch die Pflegeleistungen an den Bedarf angeglichen.
Das Verfahren zur Einstufung des Pflegegrades läuft bei jedem Betroffenen nach dem gleichen System ab. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zur Einstufung der Pflegegrade, der Antragstellung und den zustehenden Leistungen.
Nach dem Gesetz sind Menschen, die ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können, pflegebedürftig. Die Gründe dafür sind vielfältig:
In manchen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet auf. Dann ist von den Angehörigen schnelles Handeln gefragt, um eine Einstufung in einen Pflegegrad zu beantragen. Damit können materielle oder finanzielle Hilfen in Anspruch genommen werden. Auch die Beauftragung eines Pflegedienstes ist eine Leistung im Sinne der einzelnen Pflegegrade.
Nach der Antragstellung erfolgt ein Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Begutachtung wird nach einer Punktetabelle vorgenommen, dabei sind körperliche und kognitive Einschränkungen gleichgestellt.
Im akuten Fall reicht ein Anruf bei der Pflegekasse, um das ganze Verfahren in Gang zu setzen. Diesen kann der Pflegebedürftige selbst unternehmen oder er greift auf die Unterstützung von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zurück. Anschließend werden alle erforderlichen Unterlagen zugeschickt und von dem Betroffenen ausgefüllt.
Nach dem Eingang der Formulare erfolgt die Begutachtung durch eine persönliche Inaugenscheinnahme. Der Gutachter macht sich ein Bild der Gesamtsituation und ermittelt die individuellen Stärken und Schwächen in der selbstständigen Lebensführung. Besonderes Augenmerk liegt auf den Bereichen der Körperhygiene, Ernährung, Mobilität und dem sozialen Verhalten des Pflegebedürftigen.
Die Module des Begutachtungsassessment helfen dabei, eine gleichberechtigte Einstufung des Pflegegrades für alle Betroffenen zu erwirken:
Modul 1: Mobilität und Selbstständigkeit
Modul 2: Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation
Modul 3: Verhalten und psychische Beeinträchtigungen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Belastungen durch Krankheiten/Umgang mit Therapie
Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte
Nach einer festgeschriebenen Frist geht der Bescheid zu und damit die Einstufung des Plegegrades. Damit greifen die von der Pflegekasse zu erbringenden Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. In manchen Fällen wird die Einstufung des Pflegegrades falsch ermittelt. Hier lohnt sich ein Widerspruch. Für die entsprechende Einstufung des Pflegegrades werden alle Kriterien berücksichtigt.
Hier liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Betroffenen verfügen noch über ein hohes Maß an Alltagskompetenz. Mit einem geringen Pflegeaufwand soll eine Verschlechterung der körperlichen oder kognitiven Situation vermieden werden. Unterstützung bekommen Personen mit dem Pflegegrad 1 vorwiegend in folgenden Bereichen:
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
1 | 125 Euro |
Um Leistungen zu erhalten, muss bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Betroffene sind in größerem Maße auf die Unterstützung von Angehörigen oder Pflegepersonal angewiesen, die kognitiven Fähigkeiten lassen zudem nach. Ab der Einstufung in den Pflegegrad 2 kann auch eine Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege in Anspruch genommen werden. Außerdem ist die dauerhafte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung möglich. Hilfestellungen beim Pflegegrad 2:
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
2 | 316 Euro | 689 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
Eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegt vor, wenn sich der Betroffene selbst mit Unterstützung von Angehörigen oder eines mobilen Pflegeteams in seinem Alltag nicht mehr zurechtfindet. Fremde Umgebungen können aufgrund von Mobilitätseinschränkungen problematisch werden, auch die Pflege oder Nahrungsaufnahme erfolgt nur noch mit Hilfestellung. Bei alltäglichen Situationen wie Arztbesuchen oder Behördengängen wird Unterstützung mit einem erhöhten Zeitaufwand notwendig. Außerdem:
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
3 | 545 Euro | 1298 Euro | 1298 Euro | 1262 Euro |
Mit der Einstufung in den Pflegegrad 4 liegt bereits eine schwerste Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung vor. Die Selbstständigkeit ist fast gar nicht mehr gegeben. Lähmungen, Schlaganfälle oder eine fortschreitende Demenz sind signifikant dafür. Sprechen fällt vielen Menschen in dieser Phase schwer, die eigenen Bedürfnisse können sie anderen nicht mitteilen. Die Betroffenen benötigen nicht mehr nur Hilfestellungen, sondern vor allem Unterstützung bei der Umsetzung aller lebensnotwendigen Tätigkeiten.
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
4 | 728 Euro | 1612 Euro | 1612 Euro | 1775 Euro |
Ein sehr hoher Pflegebedarf und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sind die Merkmale bei der Einstufung in den Pflegegrad 5. Angehörige oder Freunde können die Pflege nicht mehr bewältigen, meist leben die Betroffenen in Pflegeheimen und werden medizinisch betreut. In vielen Situationen sind sie auf die Hilfe von anderen angewiesen und können auch die Umsetzung von Maßnahmen nicht mehr alleine bewältigen. Bei kognitiv fortgeschrittenen Einschränkungen können die Betroffenen nahezu handlungsunfähig sein. Hilfe wird in folgenden Bereichen benötigt:
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
5 | 901 Euro | 1995 Euro | 1995 Euro | 2005 Euro |
Nach der Einstufung in einen Pflegegrad zahlt die Pflegekasse monatliche Leistungen für unterschiedliche Bereiche. Das Pflegegeld steht jedem Pflegebedürftigen zu und ist zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse gedacht. Wird der Betroffene in häuslicher Pflege betreut, kann es den Angehörigen als Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt werden.
Ab dem Pflegegrad 2 stehen zusätzlich Pflegesachleistungen und Leistungen für die voll- und teilstationäre Pflege zu. Die Pflegesachleistungen sollen die Kosten für einen mobilen Pflegedienst abdecken und werden direkt zwischen dem Dienstleister und dem Leistungserbringer abgerechnet. Darüber hinausgehende Kosten müssen vom Empfänger selbst übernommen werden. Dabei kann sich die Betreuung unterschiedlich zusammensetzen. Die Tagespflege durch einen ambulanten Pflegedienst kann mit einer stationären Nachtpflege kombiniert werden. Kurzzeit- oder Verhinderungspflege im vorgesehenen rechtlichen Rahmen – bei Urlaub oder anderen Verpflichtungen der pflegenden Angehörigen – sind weitere Möglichkeiten.
Zusätzlich können monatliche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale beantragt werden. Nach dem § 40 Abs. 2 SGB XI beträgt sie vorübergehend 60 Euro im Monat und ist zweckgebunden für Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch. Mit dem Pflegehilfe-Set bieten wir Ihnen im Umfang des monatlichen Budgets sechs vorkonfigurierte Sets. Alternativ können Sie die Pflegehilfsmittel ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen zusammenzustellen. Dazu zählen:
Das Pflegehilfe-Set wird monatlich geliefert, die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungsträger.
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