Pflegegrade – Das neue System der Pflegeversicherung

Zum 01.01.2017 wurde das bisherige Pflegesystem mit den drei gültigen Pflegestufen 0,1,2 und 3 abgeschafft und von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Die Einteilung erfolgt nun in folgender Abstufung:

  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 5

Das 2016 / 2017 neu ins Leben gerufene Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sichert mit der Neueinteilung vor allem demenzkranken Patienten die gleichen Pflegeleistungen zu wie körperlich beeinträchtigten Personen. Geld- und Sachleistungen wurden angeglichen.

Inhalt

Definition von Pflegegraden

Bis zur Erneuerung des Pflegestärkungsgesetztes wurden vor allem körperliche Beeinträchtigungen unterstützt. Patienten mit kognitiven Erkrankungen wie Demenz benötigten nach Ansicht der Pflegeversicherung weniger Hilfe, da sie den Alltag selbstständig bewältigen konnten. Die Einteilung der unterschiedlichen Pflegestufen erfolgte lediglich im Hinblick auf Einschränkungen in der Körperhygiene, Ernährung und der Mobilität.

Aufgrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung wurden die Pflegegrade neu definiert und nicht nur mobilitätseingeschränkte Pflegebedürftige erhalten Sach- und Geldleistungen für eine Erleichterung des täglichen Lebens. Auch Demenzkranke sind nun gleichgestellt und anspruchsberechtigt auf einen der Pflegegrade.

Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause oder sind selbst pflegebedürftig? Sichern Sie sich das PflegehilfeSet im Wert von 40,- Euro?!

So bekommen Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet nach Hause.

step1

Bestellung

Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.

step2

Lieferung

In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.

step3

Beantragung

Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

step4

Abwicklung

Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.

Zum Konfigurator

Antragstellung der neuen Pflegegrade

Wenn Sie ab dem 01.01.2017 erstmals einen Antrag für einen der fünf Pflegegrade stellen, wird durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ein Gutachter bestellt, der eine persönliche Inaugenscheinnahme vornimmt. Die Genehmigung des Pflegegrades und der damit verbundenen Leistungen erfolgt nach einem Punktesystem anhand der vorhandenen Mobilität.

Pflegebedürftige, die zum Stichtag 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe besessen haben, müssen nicht erneut begutachtet werden. Die erteilte Pflegestufe wird in eine der neuen fünf Pflegegrade umgerechnet. Dabei gilt der Bestandsschutz und der Pflegebedürftige darf mit der neuen Einteilung der Pflegegrade nicht schlechter gestellt werden. Ein gesetzlich verankertes System bildet die Grundlage für die neue Einstufung. Sie erhalten automatisch den nächsthöheren Pflegegrad.

Bisherige Pflegestufe Neuer Pflegegrad
nicht vorhanden 1
Pflegestufe 0 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe 1
2
Pflegestufe 1 (mit eingeschr. Alltagskompetenz)
Pflegestufe 2
3
Pflegestufe 2 (mit eingeschr. Alltagskompetenz
Pflegestufe 3
4
Pflegestufe 3 (mit eingeschr. Alltagskompetenz
Pfelegstufe 3 (mit Härtefall-Einteilung)
5

Die neue Einteilung der fünf Pflegegrade

Um die Pflegebedürftigkeit individueller zu beurteilen, wurden aus drei Pflegestufen für körperlich beeinträchtigte Personen fünf Pflegegrade, die auch die kognitiven Einschränkungen berücksichtigen. Die Einteilung übernimmt ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Anhand eines Punktesystems wird der Pflegegrad und der damit verbundene Bedarf ermittelt.

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Begutachtungsverfahren und Feststellung der Pflegegrade

Mit der Beantragung der neuen Pflegegrade geht auch immer ein Begutachtungsverfahren einher. Alle Kriterien eine vorhandenen Pflegebedürftigkeit hinsichtlich körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung werden in verschiedenen Modulen nachweisbar getestet.

Modul 1: Mobilität und Selbstständigkeit

  • Fließt mit 10 Prozent in das Gutachten ein
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
  • Treppensteigen
  • Aufstehen aus dem Sitzen und Sitzposition wechseln
  • Sitzposition halten
  • Positionswechsel im Bett

Modul 2: Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation

  • Fließt mit 15 Prozent in das Gutachten ein (gemeinsam mit Modul 3)
  • Erkennen von Personen aus dem nahen Umfeld
  • Orientierung in Ort und Zeit
  • Gedächtnisleistung
  • Alltägliche Handlungen auch in komplexen Schritten ausführen
  • Treffen von Alltagsentscheidungen
  • Verständnis von alltäglichen Informationen und Sachverhalten
  • Mitteilen von Bedürfnissen
  • Teilnahme an Gesprächen

Modul 3: Verhalten und Psychische Beeinträchtigungen

  • Motorische Auffälligkeiten
  • Selbstverletzendes und autoaggressives Verhalten
  • Aggressives Auftreten gegenüber anderen Personen
  • Abwehr gegenüber von Pflegemaßnahmen
  • Aggression im Sprachverhalten
  • Ängste, Panikattacken, Wahnvorstellungen, Depressionen
  • Asoziales Verhalten und Handeln

Modul 4: Selbstversorgung

  • Fließt mit 40 Prozent in das Gutachten ein
  • Körperpflege: waschen, rasieren, kämmen, Intimbereich waschen und pflegen, an- und auskleiden
  • Zahnpflege: Prothesenreinigung
  • Ernährung: Zubereitung, Getränke eingießen, selbstständig essen und trinken, Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kleinkindern
  • Inkontinenz: Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl, Umgang mit Katheter und Stoma

Modul 5: Belastungen durch Krankheiten / Umgang mit Therapie

  • Fließen mit 20 Prozent in das Gutachten ein
  • Medikation und Injektion
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Versorgen von intranvenösen Zugängen
  • Interpretation und Messen von Körperzuständen wie Fieber
  • Sauerstoffgabe
  • Arztbesuche
  • Therapiemaßnahmen
  • Besuche von Therapieeinrichtungen
  • Körpernahe Hilfsmittel
  • Umgang mit Katheteranwendungen
  • Frühförderung bei Kindern

Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte

  • Fließt mit 15 Prozent in das Gutachten ein
  • Selbstständige Gestaltung des Tagesablaufens und angemessene Reaktion auf Veränderungen
  • Beachten von Ruhe- und Schlafzeiten
  • Zukunftsplanungen vornehmen
  • Eigenständiges Beschäftigen
  • Pflegen von sozialen Kontakten außerhalb von Familie
  • Interaktion mit Personen des nahen Umfeldes

Zusätzlich zu den sechs festgeschriebenen Modulen sind außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung in der Begutachtung mit heranzuziehen. Diese Kriterien haben keinen Einfluss auf die Einteilung der Pflegegrade, sie dienen vielmehr zu einer besseren Planbarkeit von pflegenden Maßnahmen.

Leistungen der Pflegeversicherung nach der Einteilung in den entsprechenden Pflegegrad

Die komplexe Begutachtung ermöglicht einen bedarfsgerechten Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse unterscheiden sich zudem nach der Art der Pflege. Lebt der Pflegebedürftige zu Hause und wird von einem Angehörigen gepflegt, stehen ihm neben dem monatlichen Pflegegeld zusätzlich Pflegesachleistungen zu, die für einen Pflegedienst aufgewendet werden. Zusätzlich hat jeder Betroffene mit einem anerkannten Pflegegrad einen rechtlichen Anspruch nach § 40 SGB XI auf die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40 Euro monatlich, die für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestimmt ist.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 erhalten keine weiteren Zuwendungen, die Leistung muss für geringfügig eingeschränkte Betroffene für einen Pflegedienst aufgewandt, die weiteren Kosten müssen selbst übernommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei berücksichtigt, dass der Betroffene sein Leben weitgehend selbstbestimmt führen kann und in der Mobilität kaum eingeschränkt ist. Ist der Pflegebedürftige allerdings bereits in einer Wohngruppe integriert, die ihn ambulant versorgt, erhält er Zuschüsse zu einer bedarfsgerechten Wohneinrichtung bis zu 4.000 Euro.

Die Pflegegrade 2 bis 5 haben hingegen ein Anrecht auf Pflegesachleistungen für eine ambulante Pflege oder die ambulante Versorgung in der Tages- und Nachtpflege. Wird der Pflegebedürftige durch einen Angehörigen betreut, besteht anstelle der Pflegesachleistungen die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu beantragen. Häufig entscheiden sich Pflegebedürftige mit den anerkannten Pflegegraden 2 bis 5 auch für eine vollständige Betreuung in Alten- oder Pflegeheimen. Dafür stehen dem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad Leistungen zu.

Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist in den Pflegegraden 2 bis 5 ebenfalls möglich. Wird die Pflegesachleistung nur zu einem geringeren Teil in Anspruch genommen, kann der restliche Betrag anteilig als Pflegegeld gezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pflegebedürftiger von einem Angehörigen gepflegt wird, einen Pflegedienst aber nur für das wöchentliche Baden in Anspruch nimmt.

Die Leistungen für die einzelnen Pflegegrade im Überblick:

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
1 125 Euro 0 0 125 Euro
2 316 Euro 689 Euro 689 Euro 770 Euro
3 545 Euro 1298 Euro 1298 Euro 1262 Euro
4 728 Euro 1612 Euro 1612 Euro 1775 Euro
5 901 Euro 1995 Euro 1995 Euro 2005 Euro

Am Ende entscheidet die persönliche Situation des Pflegebedürftigen, welche der Leistungen des vorhandenen Pflegegrades in Anspruch genommen werden sollten. Ist kein Angehöriger vorhanden, der in der Pflege aushelfen kann, ist die Pflegesachleistung des jeweiligen Pflegegrades geeignet. Unterstützt die Familie den Pflegebedürftigen und erhält nur minimal Unterstützung von einem Pflegedienst, ist das Pflegegeld lohnenswert.

Unterschiede zwischen alter Pflegestufe und neuen Pflegegraden

Mit der neuen Gesetzgebung sind nun auch kognitiv beeinträchtigte Patienten berechtigt, einen Pflegegrad zu erhalten. Gleichzeitig unterstützt das Pflegegesetz die noch vorhandene Mobilität der Patienten. So ergeben sich Unterschiede in den Pflegesachleistungen:

Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrade ab 01.01.2017 Differenz
Pflegestufe 0 (Demenz):
231 Euro
Pflegegrad 2: 689 Euro + 458 Euro
Pflegestufe 1:
468 Euro
Pflegegrad 2: 689 Euro + 221 Euro
Pflegestufe 2:
1144 Euro
Pflegegrad 3: 1298 Euro + 154 Euro
Pflegestufe 3:
1612 Euro
Pflegegrad 4: 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit Härtefall:
1995 Euro
Pflegegrad 5: 1995 Euro

Da mit der Reform auch die Beiträge der vollstationären Pflege von einem Individualtarif zu einer einheitlichen Zuzahlung geändert wurden, sind die Leistungssätze bei einigen Pflegegraden gekürzt wurden. Der Eigenanteil beträgt nach Berechnungen des Gesetzgebers etwa 580 Euro monatlich.

Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrade ab 01.01.2017 Differenz
Pflegestufe 1:
1064 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro – 294 Euro
Pflegestufe 2:
1330 Euro
Pflegegrad 3: 1262 Euro – 68 Euro
Pflegestufe 3:
1612 Euro
Pflegegrad 4: 1775 Euro + 163 Euro
Pflegestufe 3 mit Härtefall:
1995 Euro
Pflegegrad 5: 2005 Euro + 10 Euro

Der Gesetzgeber arbeitet mit dem Prinzip „ambulant vor stationär“ und stellt damit die häusliche Pflege über die Heimbetreuung. Betroffene, die von einem Angehörigen gepflegt werden und von einem Pflegedienst unterstützt werden, erhalten eine größere Unterstützung als die stationäre Pflege. Gleichzeitig wurden mit der Einführung der Pflegegrade auch erstmals kognitive Einschränkungen berücksichtigt und demenzkranke Patienten finanzielle Unterstützung zugesprochen, damit sie weiterhin ein angepasstes und selbstbestimmtes Leben führen können.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

Newsletter

Abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter!

PFLEGEHILFESET KONFIGURATOR