Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind in der täglichen Arbeit mit dem Patienten auf Pflegehilfsmittel angewiesen. Hat die Person, die zu Hause gepflegt wird, einen anerkannten Pflegegrad, werden die Pflegehilfsmittel allerdings zum Teil von der zuständigen Pflegekasse übernommen und der Patient damit finanziell entlastet. § 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elf) sichert den Rechtsanspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat. Wir informieren Sie umfassend über Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel im Allgemeinen und geben Ihnen wertvolle Tipps und Tricks rund um die Pflege zu Hause.

Als Pflegebedürftige gelten im Sinne des Gesetzes Menschen, die bspw. aufgrund von Erkrankungen oder Verletzungen an körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen leiden, nicht in der Lage sind, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Gemäß § 15 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) muss die Pflegebedürftigkeit dauerhaft, mindestens jedoch für sechs Monate vorliegen.

Inhalt

Pflegebedürftigkeit: Voraussetzungen und Antragstellung

Den schriftlichen Antrag auf Pflegebedürftigkeit können die betroffenen Personen selbst stellen, dabei wenn nötig auch die Hilfe von ihnen nahestehenden Personen in Anspruch nehmen. Ebenso besteht für Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde des beeinträchtigten Patienten die Möglichkeit, den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen, wenn sie über eine entsprechende Vollmacht verfügen. Die wichtigste Voraussetzung für die Antragstellung der Pflegebedürftigkeit und eine mögliche Bewilligung der vollumfänglichen Leistungen ist eine bestehende Familienversicherung über einen Zeitraum von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre. Zudem muss der Betroffene in dieser Zeit in die Pflegekasse Beiträge eingezahlt haben.
Nach Antragstellung auf Pflegebedürftigkeit wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen damit beauftragt, die Person zu begutachten, für die der Antrag ausgestellt wurde.

FAQ zur Pflegebedürftigkeit

Welche Beeinträchtigungen gelten als Pflegebedürftigkeit?

Physische oder psychische Einschränkungen sind die Grundvoraussetzung für die Pflegebedürftigkeit. Wenn der Alltag nicht mehr eigenständig zu bewältigen ist, kann ein Antrag gestellt werden. Zu den Beeinträchtigungen gehören:

  • Sinnesstörungen
  • Funktionsstörungen des Bewegungsapparates und der Organe
  • Lähmungen
  • Störungen des zentralen Nervensystems
  • geistige Behinderungen
  • Psychosen und Neurosen

Welche Form ist bei der Antragstellung zu wahren?

Der Antrag kann formlos erfolgen. Per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief reicht ein einfacher Satz „Ich stelle einen Antrag auf einen Pflegegrad und die Pflegeleistungen.“ an die Pflegekasse aus. Die notwendigen Formulare bekommen Sie anschließend zugeschickt.

Wann erfolgt der Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit?

Die Pflegekasse hat eine Frist von 25 Tagen, um dem Antragsteller einen Bescheid zukommen zu lassen. Akute Fälle müssen sogar innerhalb einer Woche bearbeitet werden. Gerät der Leistungsträger in Verzug, steht dem Antragsteller eine Pauschale in Höhe von 70 Euro wöchentlich zu.

Was ist bei einer Ablehnung zu tun?

Wird kein Pflegegrad gewährt oder ein Ihrer Meinung nach zu niedriger Pflegegrad bewilligt, haben Sie vier Wochen ab Zugang des Bescheides Zeit, diesem zu widersprechen. Eine anwaltliche Unterstützung kann dabei hilfreich sein.

Wie geht es nach einem positiven Bescheid weiter?

Mit einem positiven Bescheid haben Sie die Absicherung, dass Sie eine finanzielle Unterstützung sowie Sachleistungen erhalten. Sie können Ihren Bescheid nun bei dem Pflegedienst vorlegen, damit er die weitere Abwicklung und Planung übernimmt. Bei ausschließlich finanziellen Leistungen wird Ihnen das Pflegegeld monatlich überwiesen.

Welche Möglichkeiten zur Änderung des Pflegegrades bestehen?

Bemerken Sie eine Verschlechterung der körperlichen und/oder geistigen Funktionen, sollten Sie schnellstmöglich einen Änderungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Anschließend wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) den Betroffenen wieder aufsuchen und sich einen Überblick über die notwendige Unterstützung verschaffen.

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Begutachtung und Antragsfristen für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit

Ist ein gültiger Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen, ist seitens der Sachbearbeiter eine Frist von 25 Arbeitstagen einzuhalten. Liegt der betroffene Patient in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder ist eine Behandlung zum Zeitpunkt nur in einem Hospiz oder einer ambulanten-palliativen Therapie möglich, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, muss die Pflegekasse je angefangene überschrittene Woche 70 Euro an den Antragsteller zahlen.

Ausgenommen ist die Zahlung lediglich, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder bei dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits ein anerkannter Pflegegrad, mindestens Pflegegrad 2, besteht oder er sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet.

 

Tipps zur Beantragung der Pflegebedürftigkeit

Wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet eintritt, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals wird bereits nach einem Unfall, einer Operation oder einer schweren Krankheit die Pflegekasse informiert. Auch die schleichende Pflegebedürftigkeit benötigt Vorbereitung. Wir haben Ihnen einige Tipps zusammengefasst, um für den Ernstfall gerüstet zu sein.

  • Unmittelbares Handeln: Informieren Sie die zuständige Stelle sofort nach der ärztlichen Diagnose. Je früher die Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, desto schneller ist Ihr Angehöriger finanziell und durch Sachleistungen abgesichert.
  • Hilfestelle aufsuchen: Sozialberater in medizinischen Einrichtungen oder eine unabhängige Pflegeberatung sind in vielen Städten und Gemeinden zu finden. Nehmen Sie diese in Anspruch und informieren Sie sich umfassend über das kommende Prozedere und eine individuelle Fallbetreuung.
  • Gute Prävention: Steht der Termin mit dem Gutachter des MDK ins Haus, gilt es sich vorzubereiten. Oftmals wollen die Betroffenen in einem guten Licht dastehen und sind zu stolz, um Hilfe anzunehmen. Der Gutachter muss jedoch erkennen können, dass der Pflegebedürftige Unterstützung benötigt.
  • Suche nach einem Pflegedienst: Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Pflegedienst, wenn eine Betreuung absehbar ist. So haben Sie ausreichend Zeit, um persönliche Bedürfnisse und den individuellen Pflegebedarf abzuklären.
  • Selbstfürsorge für pflegende Angehörige: Kann noch kein Pflegedienst die Arbeit aufnehmen und der Betroffene muss von der Familie gepflegt werden, muss sichergestellt werden, dass die Angehörigen ebenfalls Unterstützung bekommen. Durch diverse Pflegezeit-Modelle, Reha-Kuren oder auch die finanzielle Absicherung wird eine bessere Vereinbarkeit erreicht. Ist keine Heilung in Sicht, kann auch über eine Palliativpflege nachgedacht werden.

Grundlagen der Begutachtung

In Folge der Antragstellung auf Pflegebedürftigkeit wird von der Pflegekasse der Medizinische Dienst der Krankenkassen beauftragt, durch einen Gutachter den Betroffenen in Augenschein zu nehmen und ihn hinsichtlich gesetzlich vorgeschriebener Kriterien zu beurteilen. Anhand eines Punktesystems wird dabei die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Unterteilung in die entsprechenden Pflegegrade vorgenommen.

Mobilität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI

In diesem Bereich werden lediglich körperliche Befähigungen betrachtet. Für eine Bewilligung der Pflegebedürftigkeit geht es ausnahmslos darum, in welchem Maße der Patient in der Lage ist, eigenständig bestimmte Bewegungsabläufe selbstständig vorzunehmen und wobei Hilfe benötigt wird.

  • Treppen steigen
  • Bewegung in der eigenen Wohnung
  • Umsetzen auf verschiedene Sitzgelegenheiten
  • Beibehalten einer stabilen und sicheren Sitzposition
  • Wechsel von Liegepositionen im Bett
  • Die vorhandene Körperkraft, das Gefühl für Balance und Koordination fließen ebenso in die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit ein.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI

Die wichtigen Aspekte der Wahrnehmung stehen bei diesem Bereich im Mittelpunkt. Hierbei geht es nicht um motorische Fähigkeiten. Der Gutachter prüft den Betroffenen hinsichtlich Erkennen, Entscheiden und Steuerung von kommunikativen Aktivitäten. Da Pflegebedürftigkeit nicht auf einen Altersbereich begrenzt wird, ist es dabei auch unerheblich, ob die Fähigkeiten jemals erlernt wurden oder aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen verloren gingen.

  • Erkennen von Menschen aus dem privaten Umfeld
  • Räumliches und zeitliches Verständnis
  • Erinnerungen an wichtige Ereignisse wie Termine oder vorangegangene Reminiszenzen
  • Eigenständige Steuerung von Alltagshandlungen
  • Treffen von Alltagsentscheidungen
  • Verständnis für Informationen und Sachverhalte
  • Risiko- und Gefahrenerkennung
  • Elementare Bedürfnisse ausdrücken
  • Aufforderungen verstehen und umsetzen
  • Gesprächsbeteiligung

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI

Auffällige Verhaltensweisen oder psychische Beeinträchtigungen, die in Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung auftreten, werden in diesem Bereich in Augenschein genommen. Dabei ist hier besonders die Frage zu klären, in wieweit der Antragsteller sein eigenes Verhalten ohne fremde Hilfe steuern und kontrollieren kann. Auch ist die Prüfung vorzunehmen, in welchem Maß sich der Versicherte an Aufforderungen, ein bestimmtes Verhalten abzustellen, bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erinnern kann oder ob er es von Beginn an nicht verstanden hat.

  • Motorische Auffälligkeiten
  • Unruhe in der Nacht
  • Aggressionen gegenüber sich selbst, Gegenständen und anderen Personen
  • Verbale Aggression
  • Pflegerelevante Auffälligkeiten wie Weigerung oder Beschimpfungen
  • Wahnvorstellung und Ängste
  • Asoziale Verhaltensweisen
  • Depressive Stimmungslage mit allen auftretenden Formen
  • Selbstversorgung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI

Selbstversorgung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI

Hierbei werden der Antrieb und die Fähigkeiten des Betroffenen in Bezug auf Versorgung und Hygiene begutachtet. Besonders hervorzuheben sind die überlebenswichtigen Kriterien wie Nahrungsaufnahme und Ausscheidungen. Weitere zu begutachtende Punkte sind:

  • Eigenständiges An- und Auskleiden
  • Waschen, Duschen und Hygiene des Oberkörpers, Intimbereiches und Kopfes
  • Selbstständige Zubereitung der Nahrung, Eingießen von Getränken
  • Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
  • Nahrungsaufnahme über eine Sonde
  • Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl
  • Umgang mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Dauerkatheter, Stoma und Urostoma
  • Problemerkennung bei der Nahrungsaufnahme von Kindern mit einem außergewöhnlichen Pflegebedarf unter 18 Monaten

Erfüllen von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI

Bei einem vorliegenden Krankheitsbild ist hier der Umgang mit den Therapiemaßnahmen zu betrachten. In welchem Maß kann der Versicherte die Anforderungen aus eigener Kraft durchführen oder wobei wird Hilfe benötigt. Dabei muss das Krankheitsbild für mindestens sechs Monate Bestand haben.

  • Medikation und Injektion nach Vorschrift einnehmen
  • Messen und Interpretieren von Fieberzuständen
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Umgang mit intravenösen Zugängen und körpernahen Hilfsmitteln
  • Umgang mit Einmalkatheter und abführenden Methoden
  • Arztbesuche und therapeutische Maßnahmen wahrnehmen, auch in häuslicher Umgebung – innerhalb von drei Stunden oder länger ausgedehnte Maßnahmen
  • Einhalten von Diätvorschriften
  • Frühförderung bei Kindern

Alltagsleben und soziale Kontakte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI

Die Beobachtung eines geregelten Alltags und der damit verbundenen Hürden werden im letzten Bereich in die Begutachtung über die Pflegebedürftigkeit eines Patienten einbezogen. Unerheblich ist dabei, ob die Beeinträchtigungen aufgrund von psychischen oder körperlichen Schäden eintreten.

  • Tagesablauf gestalten und gegebenenfalls Veränderungen anpassen
  • Regelmäßige Schlaf- und Ruhezeiten
  • Selbstständiges Beschäftigen
  • Zukunftsplanungen
  • Regelmäßiger Kontakt mit Personen aus dem direkten Umfeld
  • Soziale Kontakte außerhalb des direkten Umfeldes pflegen

Zusätzlich werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen noch Beobachtungen zur eigenen Haushaltsführung und außerhäuslichen Aktivitäten herangezogen, die allerdings keinen direkten Einfluss auf die Bewilligung der Pflegebedürftigkeit haben. Je nachdem, welcher Pflegegrad anschließend anerkannt wird, beurteilt der MDK zusätzlich den Pflegebedarf, falls zusätzliche Maßnahmen notwendig werden, dabei wird besonders berücksichtigt, ob ein vollständiger Verlust der Arm- und Beintätigkeiten vorliegt.

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit anhand der Punktetabelle

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Auch in diesem Fall wird die Begutachtung durch den MDK durchgeführt, hierfür sind speziell geschulte Fachkräfte im Einsatz, die über Qualifikationen als Kinderkrankenpfleger verfügen. Die Ermittlung der Pflegegrade erfolgt dabei anhand der für das entsprechende Alter typischen Fähigkeiten. Besonders bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern unter 18 Monaten werden altersunabhängige Gesichtspunkte wie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme oder der Umgang mit krankheitsbedingten Maßnahmen in die Begutachtung einbezogen.

Anerkennung und Leistungsbescheid der Pflegebedürftigkeit

Anhand der Beurteilung der sechs Bereiche wird im Anschluss durch die Pflegekasse der Pflegebedarf ermittelt. Die Unterteilung erfolgt in fünf Pflegegraden. Die Leistungen sind daher sehr verschieden und werden in Pflegegeld und Pflegesachleistung sowie Zahlung für teil- und vollstationäre Pflege unterteilt. Der Gesetzgeber möchte dabei die häusliche Pflege und die Selbstständigkeit der Betroffenen nach dem Prinzip „ambulant vor stationär“ so lange wie möglich gesondert unterstützen.

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
1 125 Euro
2 332 Euro 761 Euro 689 Euro 770 Euro
3 573 Euro 1.432 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro
4 765 Euro 1.778 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro
5 947 Euro 2.200 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro

Der Leistungsbescheid soll den Betroffenen so transparent wie nur möglich über die Pflegebedürftigkeit unterrichten. Bei einer Ablehnung ist ein Widerspruch ratsam, bei Bedarf auch bis zu einer gerichtlichen Instanz.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Eine monetäre Auszahlung in Form eines Pflegegeldes steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Wie es eingesetzt wird, entscheidet der Betroffene eigenmächtig. Erfahrungsgemäß wird es den pflegenden Angehörigen als Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt.

Pflegesachleistungen hingegen werden nicht an den Patienten ausgezahlt. Die Beträge sollen die Kosten decken, die bei der häuslichen Pflege durch die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes entstehen. Der Pflegedienst rechnet daher auch direkt mit der Pflegekasse ab. Wird das Budget überschritten, muss der Leistungsempfänger die Differenz selbst tragen. Die ambulante Pflege kann sich dabei unterschiedlich gestalten. Sie kann am Tag unterstützend eingesetzt werden, aber auch als stationäre Nachtpflege in einer speziellen Einrichtung. Hinzu kommen Kosten für eine Verhinderungspflege, falls der pflegende Angehörige durch Arbeit oder Urlaub nicht verfügbar ist. Anspruchsberechtigt für Pflegesachleistungen sind pflegebedürftige Patienten ab dem Pflegegrad 2. Zu den Pflegesachleistungen zählen unterstützende Maßnahmen in der ambulanten Pflege, der Haushaltsführung sowie pflegerische Hilfen bei Hygiene, Körperpflege, Ernährung und Bewegung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bei Bewilligung der Pflegebedürftigkeit können unabhängig vom Pflegegrad jederzeit nach § 40 Abs. 2 SGB XI Pflegehilfsmittel für den Verbrauch beantragt werden. Ein monatliches Budget von bis zu 40 Euro steht jedem Betroffenen für Pflegehilfsmittel zu Verfügung. Zu diesen Verbrauchsprodukten zählen:

  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz
  • FFP2-Masken
  • Fingerlinge
  • Einmal-Schutzservietten mit Auffangtasche

Plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen: Das müssen Sie wissen

Ein Unfall oder eine Krankheit kann schnell zu einer Pflegebedürftigkeit von Eltern, Großeltern oder sogar Kindern führen. In diesem Moment kann das eigene Leben oft nicht mehr so weitergeführt werden wie bisher. Sie müssen sich neu organisieren und im schlimmsten Fall auch das Leben Ihres pflegebedürftigen Angehörigen stemmen. Vor allem Menschen, die mitten im Berufsleben stehen, trifft die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten besonders hart.

Nicht nur dem Betroffenen selbst steht in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit ein Antragsmarathon bevor, auch Sie als pflegender Angehöriger haben Rechte, die Sie in Anspruch nehmen können.

Arbeitsfreistellung und Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem Eintritt der besonderen Pflegesituation steht Ihnen kurzzeitig das Recht auf eine Freistellung in Ihrem Beruf zu. Für zehn Tage können Sie diesen Sonderurlaub beantragen und gleichzeitig das Pflegeunterstützungsgeld, dass Ihnen einen finanziellen Ausgleich verschafft. In dieser Zeit können Sie die Erstversorgung übernehmen und sich um die Antragsabwicklung zur Pflegebedürftigkeit kümmern.

Pflegezeit

Analog zur Elternzeit haben Sie einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, wenn Sie sich die ersten sechs Monate um Ihren Angehörigen kümmern. Ihnen steht es nach dem Pflegezeitgesetz zu, dass Sie in dieser Zeit Ihren Beruf nicht ausüben müssen. Einen finanziellen Ausgleich erhalten Sie unter Umständen über das Pflegegeld, dass Ihnen der Pflegebedürftige auszahlt.

Familienpflegezeit

Dauert die Pflegebedürftigkeit länger als sechs Monate an, haben Sie die Möglichkeit, die Familienpflegezeit für 24 Monate in Anspruch zu nehmen. Einzige Voraussetzung hierbei ist, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber mit mindestens 15 Wochenstunden angestellt sind. Während der Familienpflegezeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis bis auf die 15 Wochenstunden. Den Verdienstausfall können Sie entweder über das Pflegegeld Ihres Angehörigen oder über ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie abfedern. Sie können die Familienpflegezeit bei einer Pflegebedürftigkeit bei folgendem Personenkreis in Anspruch nehmen:

  • Eltern, Schwieger- und Stiefeltern
  • Großeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwager oder Schwägerin, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner
  • leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Wenn ein naher Angehöriger in eine Pflegebedürftigkeit fällt, zahlt die Pflegekasse Ihre vollen Beiträge zur Rentenversicherung sowie Ihre Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, wenn Sie sich mindestens zehn Stunden pro Woche der Pflege widmen und dadurch eine Auszeit im Beruf nehmen.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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