In Deutschland gibt es kein einheitliches Pflegerecht, vielmehr setzt sich dieses aus vielen Vorschriften und Verordnungen zusammen. Regelmäßige Reformen der einzelnen Gesetze sorgen für eine Prozessoptimierung in der häuslichen, ambulanten und stationären Pflege. Zudem beschreibt das Pflegerecht die Ansprüche und Pflichten von Pflegebedürftigen und regelt den Leistungsanspruch.

Pflegerecht im Überblick

Gesetzliche Verordnungen sind in der Pflege von großer Bedeutung. Nur so können Leistungsempfänger und Leistungsträger sowie der Umfang der Unterstützung festgelegt werden. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem entsprechenden Hilfsbedarf.

Inhalt

Sozialgesetzbücher (SGB) V, IX, XI und XII

Die Sozialgesetzbücher sind die wichtigsten Regelwerke für Kranke, Pflege- und Hilfsbedürftige. Für die Pflege sind folgende Bereiche grundlegend:

  • SGB V: regelt die gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB IX: Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB XI: beinhaltet die soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII: regelt die Sozialhilfe

Eine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend. Wer gesetzlich versichert ist, muss zudem eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen. Die Beiträge dafür werden in der Regel über die Gehaltsabrechnungen eingezogen. Die Vorschriften sind im SGB V zu finden und sollen das finanzielle Risiko bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit mindern.

Im SGB XI sind die Leistungen der Pflegeversicherung verankert. Sie beinhalten:

  • Pflegegeld
  • Ambulante Pflegeleistungen
  • Teilstationäre Pflegeleistungen
  • Vollstationäre Pflegeleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnraumanpassung
  • Kombinationsleistungen

Pflegestärkungsgesetz (PSG) I, II und III

Aufgrund der rasant wachsenden Anzahl an pflegebedürftigen Menschen hat der Gesetzgeber die bisherigen Regeln modernisiert.

  • PSG I (2015): Anstieg der Leistungen bei Demenzerkrankungen und den niedrigeren Pflegestufen, Implementierung einer Wohnraumanpassung
  • PSG II (2016): Gleichsetzung körperlicher und geistiger Erkrankungen in der Pflege, Ablösung des Minutenverfahrens in der Pflege, Umwandlung der Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5

PSG III (2017): kommunaler Aufbau und Steuerung von Beratungsstellen für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige, Zuspruch des Prüfrechts für Krankenkassen bei Verdacht aus missbräuchlicher Pflege

Hospiz- und Palliativgesetz

Der Gesetzgeber hat die Betreuung von sterbenskranken Menschen durch besonders geschultes Personal mit einer höheren Finanzierung versehen. Die Tagessätze werden erhöht, damit die Begleitung der Menschen in dieser Phase so würdevoll wie möglich umsetzbar ist. Damit können auch die medizinischen, psychologischen und pflegerischen Leistungen verbessert werden.

Patientenrechtegesetz

Mit den Vorschriften soll der Pflegebedürftige besser in seine Behandlung einbezogen werden. Er hat Mitspracherecht und muss über Folgen der therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen aufgeklärt werden. Damit wird das Arzt-Patienten-Verhältnis gestärkt. Mit dem Gesetz besteht außerdem ein Anspruch auf Akteneinsicht durch den Pflegebedürftigen oder bei entsprechenden Vollmachten durch Betreuungspersonen.

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Die Vorschrift regelt die schrittweise Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige. Die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes ist dabei rechtskonform. Seit 2015 müssen die Leistungen zudem an die Inflation angepasst werden.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Um bei einer eintretenden Pflegebedürftigkeit schnell und unkompliziert alle Hilfsangebote und rechtlich zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber eine kurzfristige Freistellung von 10 Tagen erlaubt. Dabei kann das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz eingesetzt werden. Zudem besteht im Pflegezeitgesetz der Anspruch auf eine vollständige Freistellung von sechs Monaten ab 15 Mitarbeiter für die Angehörigenpflege.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Berufstätige haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für zwei Jahre auf 50 % zu reduzieren, um Angehörige zu betreuen. Über einen zinslosen KfW-Kredit kann der Lohnausfall kompensiert werden. Ein Rechtsanspruch auf die Arbeitszeitverkürzung besteht allerdings nicht.

Weiterentwicklung des Pflegerechts

Nicht selten müssen sich die Gerichte mit komplexen Fällen des Pflegerechts befassen. Dadurch werden die Weichen für eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Damit kann die Pflege in allen Bereichen noch passgenauer gestaltet werden.

Nicht alle Hilfeleistungen können über das Pflegerecht abgedeckt werden. So sind Rollatoren oder der Hausnotruf nicht Bestandteil der Pflegehilfsmittel. Damit Betroffene trotzdem auf diese Utensilien zurückgreifen können, lassen sie sich nach Anschaffung über die Steuerklärung und den darin enthaltenen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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