Pflegesachleistung in Anspruch nehmen: Das sollten Sie wissen

Nicht selten möchten pflegebedürftige Patienten so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden gepflegt und betreut werden. Die häusliche Pflege ist auch ganz im Sinne des Bundesgesundheitsministeriums, um die Selbstständigkeit und Mobilität so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Häufig ist dennoch Hilfe notwendig, um vor allem Tätigkeiten wie den regelmäßigen Einkauf oder die Körperhygiene ausreichend abzudecken.

Angehörige des Patienten sind die hauptsächlichen Ansprechpartner, wenn es um die häusliche Pflege geht. Ein hinzugezogener professioneller Pflegedienst kann dabei für Entlastung bei den pflegenden Familienmitgliedern sorgen und zugleich pflegerelevante Tätigkeiten wie Baden oder Duschen übernehmen.

Inhalt

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegebedürftige Patienten erhalten von der zuständigen Pflegeversicherung ein Budget für Pflegesachleistungen, die durch einen Pflegedienst ausgeführt werden.

So lange wie möglich soll pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben im eigenen sozialen Umfeld ermöglicht werden. Daher ist es unerlässlich, dass sich die Angehörigen mit der hauseigenen Pflege auseinandersetzen sollen. Erst wenn es aus medizinischer oder ethischer Sicht nicht mehr vertretbar ist, die Pflege in den eigenen vier Wänden zu vollziehen, sollen Pflegebedürftige stationär untergebracht werden.

Nach §36 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elf) steht jedem pflegebedürftigen Patienten mit einem anerkannten Pflegegrad ein Budget für Pflegesachleistungen zu. Hierbei handelt es sich nicht um materielle Dinge. Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. In Abhängigkeit von dem vorhandenen Pflegegrad fallen die Pflegesachleistungen unterschiedlich aus.

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Wo liegt der Unterschied zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld?

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause betreut, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Dazu gehören:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Zusätzliche Pflegeleistungen wie Entlastungspflege, Verhinderungspflege, Wohnraumanpassung, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Hilfsmittel im Pflegeheim oder die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40 Euro im Monat

Die Höhe der finanziellen Aufwendungen, die die Pflegekasse zahlt, richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad.

Pflegesachleistungen werden dann von der Pflegekasse übernommen, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Unterstützung übernimmt. Dabei wird auf ein festgelegtes Budget zurückgegriffen, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegeld hingegen wird dann ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege von Familienangehörigen übernommen wird. Der pflegebedürftige Patient erhält die Zahlung direkt auf sein eigenes Konto und kann selbst darüber bestimmen, wie es eingesetzt wird. Häufig erhält der pflegende Angehörige jedoch das Pflegegeld für seine Aufwendungen. Die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes hängt auch hier wieder von dem anerkannten Pflegegrad ab.

Wie ist die Anspruchsgrundlage für Pflegesachleistungen?

Die rechtliche Grundlage für alle Aufwendungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, ist die Anerkennung eines Pflegegrades. Nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgt die Unterteilung in fünf Einstufungen:

  • Pflegegrad 1: nur geringe Beeinträchtigung der eigenen Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Versorgungs- und Pflegeaufwendungen

In einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird der pflegebedürftige Patient anhand eines umfangreichen Punktverteilungssystems eingestuft und kann Betreuung und Zuwendung beantragen.

Die Zahlungen von Pflegesachleistungen im Überblick

Ist ein Pflegegrad erteilt wurden, können verschiedene Leistungen für die heimische Pflege beantragt werden.

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen
1
2 332 Euro 761 Euro
3 573 Euro 1.432 Euro
4 765 Euro 1.778 Euro
5 947 Euro 2.200 Euro

Ab dem Pflegegrad 2 erhalten die pflegebedürftigen Patienten Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege durch einen professionellen und ambulanten Pflegedienst. Ebenso kann der Betrag auch für die Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Die Abrechnung der Pflegesachleistung erfolgt direkt mit dem Pflegedienst nach den tatsächlich vollzogenen Leistungen.

Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege

Mit einem anerkannten Pflegegrad 1 besteht für die bedürftigen kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Die Pflegekasse gewährt allerdings einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat, um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Bei dem anerkannten Pflegegrad 2 erhalten die Patienten Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro im Monat, die für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder eine ambulante Versorgung in der Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden.

Die Pflegesachleistungen für den Pflegegrad 3 werden in Höhe von 1.432 Euro monatlich berechnet. Damit sollen die Kosten für den ambulanten Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege gedeckt werden.

1.778 Euro erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 für eine umfassende ambulante häusliche Pflege oder die Versorgung in eine Tages- und Nachtpflegeeinrichtung.

Für die professionelle ambulante Hilfe bei Pflegegrad 5 stehen dem Patienten 2.200 Euro monatlich zur Verfügung.

Wird der Höchstbetrag der Pflegesachleistung überschritten, muss der pflegebedürftige Patient den Eigenanteil selbst finanzieren.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Erfolgt eine Auszahlung der Pflegesachleistungen in voller Höhe, wird das Pflegegeld nicht zusätzlich ausgezahlt. Wird allerdings eine Kombination aus ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst und der Pflege durch Familienangehörige gewählt, wird das Pflegegeld anteilig in der Höhe ausgezahlt. Liegt der Verbrauch der Pflegesachleistung beispielsweise bei 70 Prozent, können 30 Prozent des Pflegegeldes für den Pflegegrad ausgezahlt werden.

Während die Abrechnung der Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst erfolgt, wird das Pflegegeld direkt auf das Konto des pflegebedürftigen Patienten überwiesen. Die Verwendung bestimmt der Patient eigenmächtig, häufig kommt es aber dem pflegenden Angehörigen als Leistungsentschädigung zugute.

Kombination von Pflegesachleistungen mit teilstationärer Pflege

Der Wunsch, zu Hause gepflegt zu werden, ist für die Betroffenen und Angehörigen häufig mit großem Aufwand verbunden. Möglicherweise stehen Familienangehörige auch noch im Berufsleben, so dass vor allem eine Tages- und Nachtpflege Entlastung mit sich bringt. Zusätzlich werden die Pflegebedürftigen in der Zeit speziell betreut und erhalten adäquate Förderungen oder Therapien.

Die häusliche Pflege durch Angehörige und die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung ist nach dem §41 SGB XI jederzeit möglich. Durch die Gesetzesänderung ist es zudem möglich, dass die finanziellen Ansprüche von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld kürzungsfrei mit einer teilstationären Tages- und Nachtpflege kombiniert werden können. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die teilstationäre Pflege am Tag und in der Nacht vollumfänglich. Zusätzlich besteht der Anspruch auf ungekürzte Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die ungekürzte Auszahlung des Pflegegeldes oder die Kombination aus beidem ohne weitere Abzüge.

Pflegegrad Leistungen der Tages- und Nachtpflege Pflegesachleistungen Pflegegeld
1
2 689 Euro 761 Euro 332 Euro
3 1.298 Euro 1.432 Euro 573 Euro
4 1.612 Euro 1.778 Euro 765 Euro
5 1.995 Euro 2.200 Euro 947 Euro

Leistungen des Pflegedienstes

Mit den anerkannten Pflegegraden 2 bis 5 erhalten Betroffene Unterstützung in der häuslichen Pflege sowie in der Haushaltsführung durch einen ambulanten Pflegedienst. Die auszuführenden Tätigkeiten können dabei variieren. Häufig ist die Grundversorgung wie Hygiene, Mobilisation oder auch Nahrungsaufnahme zu gewährleisten – in schwerwiegenderen Fällen wird die Grundpflege durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Wäsche waschen oder Einkaufen ergänzt.

Ein anerkannter Pflegedienst, der mit den Pflegesachleistungen finanziert wird, erbringt folgende Leistungen:

Grundpflege

  • Körperpflege (Waschen oder Baden)
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Unterstützende Tätigkeit bei körperlichen Ausscheidungen, Windeln wechseln
  • Schonende Lagerung und Mobilisation
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Gabe von Sondennahrung
  • Unterstützung beim Verlassen und Wiederkehren in der Wohnung

Hauswirtschaftliche Unterstützung

  • Mahlzeiten zubereiten bzw. Hilfestellung
  • Organisation von mobiler Nahrungsversorgung
  • Einkaufen und Versorgungsgänge
  • Ausreichende Beheizung der Wohnung
  • Hilfe beim Waschen, Bügeln und Putzen
  • Beziehen des Bettes

Pflegesachleistungen in betreuten Wohneinrichtungen oder im Ausland

Ein betreutes Wohnen hat den rechtlichen Stand eines eigenen Haushaltes. Somit ist es bei einer Pflege in solch einer Einrichtung möglich, Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationszahlungen bei der Pflegekasse zu beantragen. Alle für die Pflege entstehenden Verbindlichkeiten, die den Maximalbetrag der einzelnen Pflegegrade übersteigen, muss der pflegebedürftige Patient aus eigener Tasche zuzahlen.

Zahlung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Ausland lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Eine Vielzahl von Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden. In einigen Fällen können die Pflegesachleistungen im Ausland bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden, wenn die heimische Pflegekraft auch dort die Pflege übernimmt. Generell kann die Pflegekasse Auskunft zu Pflegesachleistungen im Ausland geben.

Pflegesachleistungen bei Krankenhausaufenthalt oder im Todesfall

Nach einem medizinischen Eingriff oder in Folge einer Erkrankung kommt es vor, dass pflegebedürftige Personen einige Zeit im Krankenhaus verbringen müssen. In der Zeit sind sie durch die Krankenhauspflege vollumfänglich versorgt. Die Pflegesachleistungen fallen in der Zeit nicht an und werden aus diesem Grund nicht gezahlt. Das Pflegegeld hingegen wird bei einer Kombinationszahlung für vier Wochen weiterbezahlt, ab dem 29. Tag ruht es bis zum Wiedereintritt in die häusliche Pflege. Sehr wahrscheinlich tritt dabei der Fall ein, dass das Pflegegeld für den Aufenthalt im Krankenhaus höher ausfällt.

Ab dem ersten Tag nach der vollstationären Krankenhaus- oder Rehabilitationspflege werden die Pflegesachleistungen wieder aufgenommen, da der Betroffene wieder in die ambulante Pflege zu Hause eintritt.

Im Todesfall des pflegebedürftigen Patienten wird das Pflegegeld ohne Abzüge für den kompletten Monat gezahlt, auch wenn das Ableben bereits zum Monatsanfang erfolgte. Die Hinterbliebenen müssen hierbei keine Rückzahlung leisten. Die Pflegesachleistungen hingegen werden direkt mit dem ambulanten Pflegedienst abgerechnet und erfolgen somit im Rahmen der erbrachten Leistungen bis zum Sterbetag.

Rechtliche Hinweise zu den Pflegesachleistungen

Die rechtlich bindenden Vorschriften sind unter §36 SGB XI zu finden und finden dadurch Anwendung. Steuerrechtlich entstehen keine Ansprüche, dass Pflegesachleistungen nicht als Geldbetrag ausgezahlt werden, sondern als Leistungsvergütung abgerechnet werden.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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