In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet ein. Ein Unfall oder eine Krankheit reißt Betroffene dann aus ihren bisherigen Lebensumständen. Oftmals ist nun die Hilfe von Angehörigen oder professionellen Pflegekräften notwendig. Neben dem zustehenden Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen stehen den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro im Monat zu.

Wie Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger diese Leistung als Dauerversorgung beantragen, was sie beinhaltet und wie sie abgerechnet wird, haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst.

Inhalt

Definition und Rechtsgrundlage der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel sind einmalig zu nutzende Hilfsmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie lindern die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person, die einer Pflegestufe angehört. Zudem tragen sie dazu bei, dass die Pflege hygienisch abläuft. Mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist es dem Pflegebedürftigen möglich, ein selbstständigeres Leben zu führen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen nicht komplett aus eigener Tasche gezahlt werden. Dem Betroffenen steht eine monatliche Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40 Euro zu, die er auf Antrag nutzen kann.

Für die häusliche Pflege greift die Pflegehilfsmittelpauschale nach dem § 40 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI). Darin steht:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

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So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.

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Bestellung

Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.

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Lieferung

In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.

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Beantragung

Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

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Abwicklung

Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.

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Einordnung in das Hilfsmittelverzeichnis

Im Hilfsmittelverzeichnis haben die Spitzenverbände die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel in unterschiedliche Produktgruppen unterteilt. Durch die Zusammenarbeit herrscht Einheitlichkeit.

  • Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
    • Pflegebetten, Pflegezubehör, Pflegestühle, Toilettensitze
  • Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene
    • Urinflaschen, dauerhafte Bettschutzeinlagen, barrierefreie Waschsysteme
  • Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität
    • Rollstühle, Gehhilfen, Rollatoren
  • Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
    • Lagerungskissen, Dekubitus-Matratzen
  • Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
    • Hygieneartikel, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind
    • Handschuhe, Ganzkörperschutz, Desinfektion

Unterscheidungen zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Die Produktgruppe 50 bis 53 zählen zu den technischen Hilfsmitteln. Sie werden vorwiegend für die Grundausstattung bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit ausgegeben. Auch wenn sich mit zunehmendem Alter der ganzheitliche Zustand verschlechtert und einzelne Bewegungs- und Handlungsabläufe nicht mehr ohne Hilfsmittel ausgeübt werden können, kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz.

Nicht selten werden die Geräte und Hilfsmittel nur leihweise oder gebraucht überlassen. Werden die Hilfen zur selbstständigeren Lebensführung benötigt, unterliegen sie in der Regel einer Eigenbeteiligung.

Die aufgeführten Hilfsmittel der Produktgruppe 54 zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Aufgrund Ihres Anwendungsbereiches und ihrer Beschaffenheit werden sie nur einmalig verwendet.

Dazu zählen:

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen in erster Linie der pflegenden Person den Umgang mit dem Betroffenen erleichtern.

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
    Saugende Bettschutzeinlagen nehmen jegliche Körperflüssigkeiten auf und schützen dadurch nicht nur das Bett und den Bezug. Sie garantieren dem pflegebedürftigen Patienten zugleich einen besseren Liegekomfort und einen merklich trockenen Schlaf.
  • Schutzbekleidung und Schutzschürzen
    Einwegschürzen schützen die pflegenden Personen vor Verunreinigungen durch Ausscheidungen oder Wundinfektionen. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und flüssigkeitsabweisend.
  • Einmalhandschuhe und Fingerlinge
    Einweghandschuhe sind im Pflegealltag unentbehrlich. Einerseits schützen sie das Pflegepersonal vor Infektionen, ansteckenden Krankheiten, Keimen und Berührung mit Flüssigkeiten, zum anderen bewahren sie den Pflegebedürftigen selbst vor Verunreinigungen und Keimen. In manchen Fällen nutzen pflegende Angehörige lediglich Fingerlinge, diese bieten jedoch keinen vollumfänglichen Schutz.
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
    Um das Risiko einer ansteckenden Krankheit zu verringern oder infektiösen Keimen keinen Nährboden zu liefern, ist der Einsatz von Händedesinfektion ein nützliches Mittel. Regelmäßig kommen sie zum Einsatz, wenn das Pflegepersonal direkt mit dem Betroffenen in Berührung kommt.
    Auch die Desinfektion von Flächen wie im Sanitärbereich oder der Küche ist sinnvoll. Krankheitserreger können sich überall da aufhalten, wo die infizierte Person Berührungspunkte hat. Von Zeit zu Zeit empfiehlt sich daher auch eine gründliche Reinigung von Wohngegenständen.
  • Mundschutz
    Viele ansteckende Krankheiten werden durch Tröpfcheninfektion übertragen. Um dem vorzubeugen, ist es sinnvoll, in der Pflege einen Mundschutz zu verwenden. Damit schützen sich sowohl der Pflegebedürftige als auch die pflegende Person gegenseitig.

Anspruchsgrundlage und Antragstellung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Monatlich stehen Pflegebedürftigen 40 Euro für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Dafür benötigen sie kein Rezept, lediglich ein einmaliger Antrag ist notwendig. Um die Anspruchsberechtigung zu erfüllen, müssen drei Kriterien erfüllt sein:

  • Es muss ein Pflegegrad anerkannt sein
  • Der Betroffene wird häuslich gepflegt
  • Die Pflege wird durch einen Angehörigen durchgeführt, ein Pflegedienst darf dabei unterstützend tätig sein.

Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig, um die Pflegehilfsmittel zu beantragen. Der Antrag an die Pflegekasse kann formlos erfolgen, muss allerdings drei wichtige Punkte enthalten.

  • Name des Pflegebedürftigen
  • Geburtstag
  • Art des beantragten Pflegehilfsmittels

Betroffene haben die Wahlfreiheit von wem Sie mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch beliefert werden möchten.

Beim PflegehilfeSet können Sie die benötigten Pflegehilfsmittel schnell und unkompliziert beantragen. Sie wählen einfach die benötigten Artikel aus, wobei die Pflegehilfsmittelpauschale dabei immer eingehalten wird. Nach Ihrer Beantragung kümmern wir uns um den Rest. Wir übernehmen die Beantragung und die Abrechnung mit der Pflegekasse sowie die kostenlose monatliche Belieferung.

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