Bitte beachten Sie unsere aktuellen Hinweise zur Bestellung des PflegehilfeSets:
Jeder Mensch kann plötzlich zu einem Pflegefall werden. Ob nach einer Krankheit, einem Unfall oder schlichtweg aus Altersgründen – Pflegebedürftigkeit muss nicht dauerhaft bestehen. Jedoch ist in dieser Zeit ein besonderer Aufwand nötig, um den pflegebedürftigen Personen ein normales Leben in Würde zu ermöglichen. Einer dieser Bausteine ist die Grundpflege. Sowohl die Körperpflege als auch die Erhaltung der Mobilisation sind die wichtigsten Pfeiler darin.
Damit Pflegebedürftige auch weiterhin am Alltag teilnehmen können, sind sie in der Regel auf die Hilfe fremder Personen angewiesen, die für die Verrichtung der Grundpflege speziell ausgebildet sind. Bei der häuslichen Betreuung übernehmen die Tätigkeiten ambulante Pflegedienste, in der stationären Pflege ist das Einrichtungspersonal dafür verantwortlich.
Wir von Standard Systeme haben Ihnen – als Pflegebedürftiger oder als pflegender Angehöriger – für die Grundpflege die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Die gesetzliche Einordnung der Grundpflege erfolgt in der Pflegebedürftigkeit: § 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elf), Absatz 4, welcher besagt:
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Sie benötigen daher auch Hilfe in der Selbstversorgung, der sogenannten Grundpflege, um den Alltag selbstbestimmt fortzuführen.
Die grundlegenden Aufgaben des Pflegepersonals bei der Gewährleistung der Grundpflege besteht aus körpernahen Tätigkeiten:
Selbstverständlich tritt nicht erst dann die Pflegebedürftigkeit ein, wenn alle Leistungen der Grundpflege absolviert werden müssen, sondern sie greift bereits dann, wenn der Betroffene lediglich eine helfende Hand benötigt. Zugleich erfolgt durch das Pflegepersonal die zielgerichtete Förderung der noch möglichen Tätigkeiten.
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Jeder Betroffene, der Pflegesachleistungen von der Pflegekasse erhält, hat einen Anspruch auf die Unterstützung in der Grundpflege. Der Umfang entscheidet sich nach der erfolgreichen Einstufung in einen entsprechenden Pflegegrad.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen begutachtet beim Eintritt einer Pflegebedürftigkeit den Patienten nach sechs verschiedenen Gesichtspunkten und teilt nach einem Punktesystem den entsprechenden Pflegegrad zu. Daraus resultieren unterschiedliche Leistungsspektren.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | 125 Euro | - | - | - |
2 | 316 Euro | 689 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
3 | 545 Euro | 1298 Euro | 1298 Euro | 1262 Euro |
4 | 728 Euro | 1612 Euro | 1612 Euro | 1775 Euro |
5 | 901 Euro | 1995 Euro | 1995 Euro | 2005 Euro |
Dabei misst der Gesetzgeber dem Modul der Selbstversorgung mit 40 % den größten Anteil bei. Körperpflege und Nahrungsaufnahme sowie der Umgang mit Ausscheidungen fallen dabei in die Grundpflege, bei der der Pflegebedürftige zuerst Unterstützung erhält.
Wird der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst betreut, erfolgt die Kostenabrechnung direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Der Betroffene soll dabei alle Leistungen erhalten, die ihn im Alltag unterstützen und zugleich motivieren, die noch vorhandenen Fähigkeiten auszubauen. Für die Berechnung der Pflegesachleistungen findet eine Einteilung in die kleine und große Grundpflege statt. Bei der ambulanten Pflege im eigenen Zuhause ist die hauswirtschaftliche Versorgung ein dritter Baustein der Pflegesachleistungen – sie gehört nicht zur Grundpflege.
Für die Leistungen, die die Grundpflege vorgibt, wird ein gesetzlicher Zeitaufwand vorgeschrieben. Maßgeblich ist dabei, wie lange ein pflegender Angehöriger benötigt, um alle Tätigkeiten zu erfüllen. Hierbei wurde keine Unterscheidung hinsichtlich Diagnose oder Erkrankung getätigt – der Zeitaufwand ist standardisiert. Welche Tätigkeiten in der Grundpflege dabei in welcher Zeit zu verrichten sind, wird in den einzelnen Bundesländern differenziert gehandhabt. Wir geben Ihnen einen groben Überblick, detailliert berät Sie Ihr Pflegedienst.
Zusätzlich sind in der Grundpflege und vor allem in der Mobilität Tätigkeiten integriert, die keine genaue Dauer definiert haben. Der Umgang mit dem Rollator innerhalb der Wohnräume, Treppensteigen oder die Benutzung eines Rollstuhls werden an die Gegebenheiten angepasst. Als Einzelfälle ohne genaue Zeitaufwendung werden die Situationen bedacht, in denen sich der Pflegebedürftige für Arztbesuche oder Therapien außer Haus befindet. Für eventuelle Wartezeiten werden pauschal 45 Minuten veranschlagt.
Ausnahmen bei der Ermittlung des Zeitaufwandes gibt es in der Regel keine. Bei normalen Krankheitsverläufen werden keine Unterscheidungen getätigt. Lediglich bei anerkannter Demenz, Lähmungen oder einem Gewicht über 80 Kilogramm ist ein größerer Mehraufwand gerechtfertigt.
Nicht in jedem Fall ist immer aktives Handeln notwendig. Von daher entscheiden die Pflegekassen und der Gesetzgeber in fünf unterschiedlichen Handlungsformen für die pflegende Person:
Bei der Beaufsichtigung beinhaltet lediglich eine Überwachung der Tätigkeiten der Grundpflege. Der Betroffene ist selbst in der Lage, sich zu waschen oder sich witterungsentsprechend zu kleiden, allerdings benötigt er vielleicht beim Rasieren ein wachsames Auge. Der Pflegende wird dabei motiviert, eigenständig zu handeln, für die Pflegekraft wird der gleiche Zeitaufwand angerechnet wie bei einer unmittelbaren Handlung am Patienten.
Wird in der Grundpflege nur unterstützend ausgeführt, erhält der Betroffene lediglich Hilfestellung bei den einzelnen Tätigkeiten. So zählt das Bereitstellen der Kleidung und des Waschwassers dazu. Der nächste Schritt ist das regelmäßige Anleiten zur Grundpflege. Die Pflegekraft wirkt dabei unterstützend auf den Betroffenen ein, fordert ihn zum Handeln auf oder demonstriert die Aufgaben vor der eigenständigen Erledigung.
Umfangreicher sind die Handlungsstränge bei der teilweisen und vollständigen Übernahme. Hierbei führt die Pflegeperson alle anfallenden Aufgaben zum Teil oder komplett aus – je nach Möglichkeit der pflegebedürftigen Person.
Ist ein Pflegebedürftiger auf Hilfe angewiesen und im Besitz eines Pflegegrades, so übernimmt die Erfüllung ein ambulanter Pflegedienst oder ein pflegender Angehöriger. Die Grundpflege wird dabei einmal als Leistung des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) oder des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) gesehen.
Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist die Grundpflege Bestandteil des SGB V, zudem gehören die Behandlungspflege und die häusliche Versorgung dazu. Die Maßnahmen greifen dann, wenn aufgrund einer ärztlichen Verordnung Hilfestellungen benötigt werden. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist eine vorübergehende und nicht dauerhafte Einschränkung der Mobilität und der für die täglichen Maßnahmen erforderlichen Fähigkeiten. Die Grundpflege als häusliche Krankenpflege erfolgt in folgenden Fällen:
In der Regel können die anfallenden Tätigkeiten auch von einem Familienangehörigen übernommen werden. Die Person, die sich für einen absehbaren Zeitraum um den Betroffenen kümmern wird, kann von einem Pflegedienst angelernt werden und in Zukunft die Grundpflege übernehmen. Ist kein Angehöriger dafür verfügbar, springt ein ambulanter Pflegedienst für den Zeitraum ein.
Ein wichtiger Baustein der Pflegesachleistungen ist das Ausüben der Grundpflege. Ist ein gültiger Pflegegrad im Rahmen der Einstufung in die fünf Pflegegrade anerkannt und besteht die Pflegebedürftigkeit über einen langen Zeitraum, ist die Grundpflege dementsprechend abzusichern.
Dabei beschreibt die Grundpflege regelmäßig zu wiederholende Leistungen, die nicht in der Behandlungspflege einzuordnen sind. Auch hier gilt, dass der Betroffene in höchstem Maß motiviert werden muss, die Tätigkeiten selbstständig und routiniert auszuüben. Je nach Pflegegrad kann ein Angehöriger die Tätigkeiten ausführen oder ein Pflegedienst bestellt werden.
Besonders die Körperpflege sehen Betroffene als einen tiefen Einschnitt in die Intimsphäre. Ihnen ist es am liebsten, sie werden von Familienmitgliedern gepflegt. Soweit dies möglich ist, erhalten sie eine Einweisung von fachkundigem Pflegepersonal und können die Tätigkeiten selbst ausführen. Vor allem in Anbetracht der Fähigkeiten entstehen immer wieder Unstimmigkeiten Die Grundpflege besteht nicht nur aus der expliziten Handlung, Vor- und Nachbereitung gehören dazu. So kann es infolge von zeitlichem Mangel dazu kommen, dass dem Betroffen die Selbstständigkeit abgesprochen wird und die Grundpflege nicht wie gewünscht aktivierend ausgeübt wird. Daher ist es von enormer Bedeutung die drei Grundschritte genau zu beachten:
Am Beispiel der täglichen Körperwäsche beginnt die Vorbereitung mit dem Einlassen des Waschwassers in das Waschbecken. Das Waschen an sich kann im Stehen oder Sitzen erfolgen, nach Möglichkeit sollte der Pflegebedürftige die Handlungen selbst ausüben. Das Reichen und Säubern des Waschlappens können pflegende Angehörige übernehmen, wenn die Mobilität eingeschränkt ist. Nach dem Waschen und Abtrocknen muss der Betroffene zum Umkleiden begleitet werden. In der Nachbereitungsphase wird das Badezimmer wieder in den Originalzustand versetzt. Gemeinsam sollten Sie im Vorfeld beratschlagen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von Ihnen oder dem Pflegebedürftigen übernommen werden.
Für die Grundpflege ist es ratsam, ein Pflegetagebuch zu führen, um eventuellen Mehraufwand aufschlussreich zu dokumentieren.
Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.
Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »