Antrag auf Pflegehilfsmittel: Das müssen Sie beachten

Im Rahmen einer Pflegebedürftigkeit haben Sie als Betroffener nach § 40 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) ein Anrecht auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro im Monat, die für die körperliche Pflege aufgewendet werden. Dazu müssen Sie nichts weiter machen, außer einen Antrag auf Pflegehilfsmittel stellen. Ein Rezept ist hierfür nicht erforderlich.

Beantragen Sie Ihre benötigen Pflegehilfsmittel online beim PflegehilfeSet, werden Anträge und Abrechnung von uns übernommen.

Im Folgenden haben wir für Sie zusammengefasst, wie Sie den Antrag auf Kostenübernahme rechtssicher stellen und was Sie über die Verbrauchsmittel wissen müssen.

Inhalt
kostenfreie PflegehilfsmittelPflegehilfsmittel im Wert von 40 € pro Monat gratis

Bestellen Sie Ihre monatlichen Pflegehilfsmittel kostenfrei mit dem PflegehilfeSet. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wir übernehmen für Sie die Abrechnung.

Rechtliche Grundlagen für den Antrag auf Pflegehilfsmittel

Der gesetzliche Anspruch für die Verbrauchsmittel sind im § 40 SGB XI festgelegt, der besagt:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die darin enthaltene Pflegehilfsmittelpauschale beträgt 40 Euro im Monat und muss zweckgebunden eingesetzt werden. Die Kosten dafür übernimmt die zuständige Pflegekasse, ein ärztliches Rezept ist nicht notwendig. Die pauschalen Kosten werden nicht automatisch für jeden Pflegebedürftigen eingeplant, die Übernahme erfolgt erst nach einem Antrag auf Pflegehilfsmittel.

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Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.

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Leistungsumfang der Pflegehilfsmittelpauschale

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist in verschiedene Produktgruppen (PG) unterteilt, Pflegehilfsmittel sind generell in den PG 50 bis PG 54 zu finden:

  • PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie Treppenlifte
  • PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperhygiene wie Badewanneneinsätze
  • PG 52: Pflegehilfsmittel zur Erhaltung der Mobilität wie Rollatoren
  • PG 53: Pflegehilfsmittel zu Linderung von Beschwerden
  • PG 54: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Die Produktgruppe 54 umfasst die Hilfsmittel, die zum einmaligen Gebrauch in der Körperpflege und zum Schutz benötigt werden. Sie fallen damit in den Leistungsumfang der Pflegehilfsmittelpauschale. Nach einem erfolgreichen Antrag erhalten Sie:

  • Einmalhandschuhe zum Schutz vor Keimen und Desinfektionen sowie ansteckenden Krankheiten
  • Mundschutz und Fingerlinge zur Gefahrenabwendung von ansteckenden Krankheiten
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen zum Schutz vor Keimen und Infektionen
  • Saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch zur Aufnahme von Körperflüssigkeiten
  • Schutzschürzen und Schutzbekleidung zum Schutz für die Pflegekräfte vor Verunreinigungen und Ausscheidungen

Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause oder sind selbst pflegebedürftig? Sichern Sie sich das PflegehilfeSet im Wert von 40,- Euro!

So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.

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Bestellung

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Lieferung

In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.

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Beantragung

Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

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Abwicklung

Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.

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Antrag auf Pflegehilfsmittel stellen

Die wichtigsten Voraussetzungen, um den Antrag auf Pflegehilfsmittel zu stellen, sind ein anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5 sowie die häusliche Pflege durch einen Angehörigen in den eigenen vier Wänden.

Um die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40 Euro im Monat zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Liegt eine besondere Dringlichkeit vor, kann im ersten Schritt der Antrag auf Pflegehilfsmittel formlos telefonisch erfolgen. In den meisten Fällen erhalten Sie anschließend alle Vordrucke und Dokumente per Post zugeschickt und füllen Sie bequem zu Hause aus. Der Antrag auf Pflegehilfsmittel enthält folgende Formulare:

  • Anlage 1: Maximalpreisvereinbarung zu den Pflegehilfsmitteln
  • Anlage 2: Erklärung zum Erhalt der Pflegehilfsmittel
  • Anlage 3: Erklärung der Pflegekasse
  • Anlage 4: Antrag auf Kostenübernahme

Relevant für Beantragung der Pflegehilfsmittel sind davon nur die Anlagen 2 und 4.

Antrag auf Pflegehilfsmittel Anlage 4: Antrag auf Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für die einmalig nutzbaren Verbrauchsmittel erfolgt im Sinne des § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB XI.

Im ersten Schritt müssen Sie Ihre vollständigen Daten, bestehend aus:

  • Name, Vorname
  • Geburtstdatum
  • Vollständige Anschrift
  • Telefonnummer
  • Zuständige Pflegekasse
  • Versichertennummer

ausfüllen.

Darüber hinaus haben Sie die Wahl zwischen der vollständigen Kostenübernahme in Höhe von 40 Euro im Monat oder der Beihilfeberechtigung für privat Pflegeversicherungsberechtigte. In beiden Fällen ist für Hilfsmittel der Produktgruppe 54 kein Rezept (ärztliche Verordnung) notwendig.

Mit der abschließenden Unterschrift ist Ihr Antrag auf Kostenübernahme vollständig ausgefüllt und kann an die zuständige Pflegekasse gesendet werden.

Antrag auf Pflegehilfsmittel Anlage 2: Erklärung zum Erhalt der Pflegehilfsmittel

Mit diesem Formular bestätigen Sie den Erhalt der Pflegehilfsmittel, die Sie in der anschließenden Tabelle erneut mit Anzahl und Gesamtpreis vermerken. Zudem verpflichten Sie sich mit Ihrer Unterschrift, dass alle erhaltenen Produkte zu Ihrer eigenen Verwendung genutzt und nicht an Dritte verliehen oder übereignet werden. Die rechtlichen Ansprüche sind ebenfalls in § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB XI verankert.

Folgende Punkte müssen dabei ausgefüllt werden:

  • Name und Kennung (IK) der Pflegekasse
  • Anschrift der zuständigen Pflegekasse
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Versicherten
  • Geburtsdatum
  • Nummer der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Status
  • Name des Leistungserbringers
  • IK des Leistungserbringers
  • Anschrift und Telefonnummer des Leistungserbringers

Mit Ihrer Unterschrift und dem Eingangsdatum der Pflegehilfsmittel sowie der Angabe des Versorgungszeitraumes ist die Erklärung zum Erhalt der Pflegehilfsmittel komplett.

Pflegehilfsmittel aus Anlage 4 bei PflegehilfeSet zusammenstellen

Alle Hilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI im Rahmen der Hilfsmittelpauschale bieten wir Ihnen zur Auswahl im monatlichen PflegehilfeSet an: Die Bestellung des Sets ist für Sie zuzahlungsfrei, die komplette Beantragung und Abrechnung mit der Pflegekasse wie zuvor beschrieben übernehmen wir im Rahmen unserer Dienstleistung für Sie.

Sie stellen die benötigten Artikel einfach online zusammen. Alle Daten die für die beschriebenen Anlagen benötigt werden, inklusive der für die Pflegekasse benötigte Unterschrift, werden bei einer Online-Beantragung über unseren PflegehilfeSet-Konfigurator abgefragt. Zeitaufwändiges Ausfüllen von Formularen ist nicht nötig, die Beantragung ist dadurch genauso so einfach wie ein Einkauf im Onlineshop.

Mit der regelmäßigen Lieferung Ihrer Pflegehilfsmittel sparen Sie die Zeit für die Beschaffung und sind zusätzlich flexibel. Anpassungen an Ihrem PflegehilfeSet können Sie jederzeit vornehmen.

Erhalten Sie Ihre Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale mit dem PflegehilfeSet bequem nach Hause geliefert. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für eventuelle Fragen gern zur Verfügung.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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